Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kirchensteuergesetzdurchführungsverordnung

KiStGDV

§ 6 Anerkennung der Kirchensteuerordnungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Anerkennung der Kirchen- und Kultussteuerordnungen setzt voraus, dass in diesen geregelt sind:

1. die zur Steuererhebung berechtigten kirchlichen Körperschaften,

2. Beginn und Ende der persönlichen Kirchen- beziehungsweise Kultussteuerpflicht,

3. die Kirchen- beziehungsweise Kultussteuern, die im Rahmen des § 4 Abs. 1 des Gesetzes erhoben werden können und

4. die zur Entscheidung über den Einspruch und die Beschwerde gemäß § 14 des Gesetzes zuständigen Stellen.

§ 5 § 7