Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kirchensteuergesetzdurchführungsverordnung
KiStGDV§ 6 Anerkennung der Kirchensteuerordnungen
Stand: 26.08.2026
Die Anerkennung der Kirchen- und Kultussteuerordnungen setzt voraus, dass in diesen geregelt sind:
1. die zur Steuererhebung berechtigten kirchlichen Körperschaften,
2. Beginn und Ende der persönlichen Kirchen- beziehungsweise Kultussteuerpflicht,
3. die Kirchen- beziehungsweise Kultussteuern, die im Rahmen des § 4 Abs. 1 des Gesetzes erhoben werden können und
4. die zur Entscheidung über den Einspruch und die Beschwerde gemäß § 14 des Gesetzes zuständigen Stellen.