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§ 6 KiStGDV (Nordrhein-Westfalen) — Anerkennung der Kirchensteuerordnungen

Kirchensteuergesetzdurchführungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Anerkennung der Kirchen- und Kultussteuerordnungen setzt voraus, dass in diesen geregelt sind:

1. die zur Steuererhebung berechtigten kirchlichen Körperschaften,

2. Beginn und Ende der persönlichen Kirchen- beziehungsweise Kultussteuerpflicht,

3. die Kirchen- beziehungsweise Kultussteuern, die im Rahmen des § 4 Abs. 1 des Gesetzes erhoben werden können und

4. die zur Entscheidung über den Einspruch und die Beschwerde gemäß § 14 des Gesetzes zuständigen Stellen.