Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kirchensteuergesetzdurchführungsverordnung

KiStGDV

§ 3 Kirchensteuerarten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KiStGDV/3#abs-1 (1) Die Verwaltung der Kirchen- beziehungsweise Kultussteuer vom Einkommen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes), die

1. die Diözesen der Katholischen Kirche,

2. die Evangelischen Landeskirchen,

3. das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland und

4. die Jüdischen Kultusgemeinden

im Gebiet von Nordrhein-Westfalen erheben, wird den Finanzämtern übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KiStGDV/3#abs-2 (2) Die Verwaltung der Kirchensteuer vom Vermögen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes), die in der Lippischen Landeskirche erhoben wird, wird den Finanzämtern Detmold und Lemgo übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KiStGDV/3#abs-3 (3) Die Verwaltung des besonderen Kirch- beziehungsweise Kultusgeldes (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes), das

1. die Evangelischen Landeskirchen,

2. das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland und

3. die Jüdischen Kultusgemeinden

im Gebiet von Nordrhein-Westfalen erheben, wird den Finanzämtern übertragen, soweit das besondere Kirch- oder Kultusgeld von zur Einkommensteuer veranlagten Personen zu erheben ist, für die das Besteuerungsrecht den Evangelischen Landeskirchen, dem Katholischen Bistum der Alt-Katholiken oder den Jüdischen Kultusgemeinden zusteht.

§ 2 § 4