Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kirchensteuergesetzdurchführungsverordnung
KiStGDV§ 2 Übertragung der Kirchensteuerverwaltung
Stand: 26.08.2026
Die Verwaltung der Kirchen- und Kultussteuer durch die Finanzämter und die Gemeinden oder Gemeindeverbände kann nur zum Beginn eines Steuerjahres übernommen und nur zum Schluss eines Steuerjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zurückgegeben werden.