Gesetze / Kindergelddaten-Abrufverordnung
KiGAbV§ 2 Abrufberechtigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KiGAbV/2#abs-1 (1) Die Erteilung einer Abrufberechtigung kommt in Betracht für Personen als Beschäftigte der in § 1 genannten Bezügestellen, sofern Bestandteile der Bezüge davon abhängen, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KiGAbV/2#abs-2 (2) Personen nach Absatz 1 sind Amtsträger (§ 7 der Abgabenordnung) oder gleichgestellte Personen (§ 30 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung), die kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs-, des Versorgungs- oder des Tarifrechts unter Verwendung personenbezogener Kindergelddaten festzusetzen haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KiGAbV/2#abs-3 (3) Abrufberechtigungen nach Absatz 1 sind auf die Kindergelddaten zu beschränken, die zur Erledigung der Bezügezahlung erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KiGAbV/2#abs-4 (4) Unzulässig ist ein Abruf von Kindergelddaten für die Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung von Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung oder für die Festsetzung von Beihilfe nach entsprechenden Vorschriften der Länder.