Gesetze / Kindergelddaten-Abrufverordnung
KiGAbV§ 3 Verfahren des Datenabrufs
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KiGAbV/3#abs-1 (1) Personen, denen eine Abrufberechtigung nach § 2 Absatz 1 erteilt worden ist, haben sich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit einmalig zu registrieren und bei jedem Datenabruf gegenüber der Familienkasse zu authentisieren. Ein Datenabruf erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den amtlich vorgeschriebenen Datensatz im Bundessteuerblatt bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KiGAbV/3#abs-2 (2) Für den Datenabruf mittels Datensatz sind der Familienkasse folgende Angaben mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KiGAbV/3#abs-3 (3) Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ergänzt den Datensatz nach Absatz 2 um
Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit stellt den ergänzten Datensatz zum Abruf bereit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KiGAbV/3#abs-4 (4) Die technischen Maßnahmen und organisatorischen Einrichtungen für den Datenabruf stellt jede am automatisierten Abrufverfahren beteiligte Stelle für ihren Bereich bereit.