Gesetze / Kindergelddaten-Abrufverordnung

KiGAbV

§ 3 Verfahren des Datenabrufs

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KiGAbV/3#abs-1 (1) Personen, denen eine Abrufberechtigung nach § 2 Absatz 1 erteilt worden ist, haben sich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit einmalig zu registrieren und bei jedem Datenabruf gegenüber der Familienkasse zu authentisieren. Ein Datenabruf erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den amtlich vorgeschriebenen Datensatz im Bundessteuerblatt bekannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KiGAbV/3#abs-2 (2) Für den Datenabruf mittels Datensatz sind der Familienkasse folgende Angaben mitzuteilen:

1.
die von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit vergebene Kindergeldnummer,
2.
das Ordnungskriterium, unter dem die jeweilige Stelle des öffentlichen Dienstes den maßgebenden Sachverhalt intern führt,
3.
den oder die Vornamen des zu berücksichtigenden Kindes und
4.
den Tag der Geburt des zu berücksichtigenden Kindes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KiGAbV/3#abs-3 (3) Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ergänzt den Datensatz nach Absatz 2 um

1.
Zeiträume, für die ein Kindergeldanspruch für das zu berücksichtigende Kind besteht oder bestand, oder
2.
Zeiträume, für die Kindergeld für das zu berücksichtigende Kind zurückgefordert wurde.

Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit stellt den ergänzten Datensatz zum Abruf bereit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KiGAbV/3#abs-4 (4) Die technischen Maßnahmen und organisatorischen Einrichtungen für den Datenabruf stellt jede am automatisierten Abrufverfahren beteiligte Stelle für ihren Bereich bereit.

§ 2 § 4