Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kirchenaustrittsgesetz
KiAustrG§ 6
Stand: 10.04.2014
Für die Amtshandlungen des Amtsgerichts werden Kosten nach den Bestimmungen des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG) erhoben.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 KiAustrG →
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