Gesetze / Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen
KfzUnfEntschV§ 5
Stand: 10.06.2019
Bei der Verkehrsopferhilfe besteht eine Schiedsstelle, die in Streitfällen zwischen dem Geschädigten und der Verkehrsopferhilfe auf eine gütliche Einigung hinzuwirken und den Beteiligten erforderlichenfalls einen Einigungsvorschlag zu machen hat.
Änderungsverlauf
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17.12.1994 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1994 (BGBl. I 3845)
BGBl. 1994 I S. 3845
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