Gesetze / Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen

KfzUnfEntschV

§ 5

Stand: 10.06.2019

Bund

Bei der Verkehrsopferhilfe besteht eine Schiedsstelle, die in Streitfällen zwischen dem Geschädigten und der Verkehrsopferhilfe auf eine gütliche Einigung hinzuwirken und den Beteiligten erforderlichenfalls einen Einigungsvorschlag zu machen hat.

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