Gesetze / Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen
KfzUnfEntschV§ 11
Die Verkehrsopferhilfe erbringt Leistungen an ausländische Staatsangehörige ohne festen Wohnsitz im Inland nur bei Vorliegen der Gegenseitigkeit. Dies gilt nicht, soweit völkerrechtliche Verträge der Bundesrepublik Deutschland dem entgegenstehen.
Änderungsverlauf
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17.12.1994 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1994 (BGBl. I 3845)
BGBl. 1994 I S. 3845
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