Gesetze / Kraftfahrzeug-Servicetechniker-Fortbildungsprüfungsverordnung
KfzSTFPrV§ 6 Form und Ablauf der Prüfung
Stand: 30.09.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfzSTFPrV/6#abs-1 (1) Die Prüfung gliedert sich in
1.
eine fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe nach § 7,
2.
ein Fachgespräch nach § 8 und
3.
eine system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe nach § 9.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfzSTFPrV/6#abs-2 (2) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren, beginnend mit der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KfzSTFPrV/6#abs-3 (3) Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.