§ 4 Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
Folgende Vorschriften des Kreditwesengesetzes sind auf die Anstalt und die KfW-Gruppe entsprechend anzuwenden:
Änderungsverlauf
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13.02.2023 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 39)
BGBl. 2023 I Nr. 39
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.