Gesetze / KfW-Verordnung

KfWV

§ 1 Anwendungsbereich

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfWV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt, welche Vorschriften

1.
des Kreditwesengesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
2.
des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie
3.
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

entsprechend anzuwenden sind auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau (Anstalt) und die KfW-Gruppe sowie die Aufsicht über die Anstalt und die KfW-Gruppe. Die Zusammensetzung der KfW-Gruppe ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 10a des Kreditwesengesetzes. § 2 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 6 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfWV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Rechtsverordnungen und Rechtsakte zur Durchführung der in dieser Verordnung für anwendbar erklärten bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften sind entsprechend in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KfWV/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Verordnung regelt ferner die Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung der in dieser Verordnung für entsprechend anwendbar erklärten bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften durch die Anstalt und die KfW-Gruppe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt).

§ 2