§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 04.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfWV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt, welche Vorschriften
entsprechend anzuwenden sind auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau (Anstalt) und die KfW-Gruppe sowie die Aufsicht über die Anstalt und die KfW-Gruppe. Die Zusammensetzung der KfW-Gruppe ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 10a des Kreditwesengesetzes. § 2 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 6 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfWV/1#abs-2 (2) Rechtsverordnungen und Rechtsakte zur Durchführung der in dieser Verordnung für anwendbar erklärten bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften sind entsprechend in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KfWV/1#abs-3 (3) Die Verordnung regelt ferner die Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung der in dieser Verordnung für entsprechend anwendbar erklärten bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften durch die Anstalt und die KfW-Gruppe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt).