Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
KfSachvVAnlage 1 (zu § 1 Absatz 3 Nummer 2) Anforderungen an amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 15 der Fahrerlaubnis-Verordnung (Fahrerlaubnisprüfungen)
Stand: 10.06.2019
1. Erforderliche Befähigung von Fahrerlaubnisprüfern
Bewerber im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 2 müssen in den nachfolgend aufgeführten Sachgebieten unterwiesen werden:
2. Allgemeine Bedingungen
Fahrerlaubnisprüfer müssen:
3. Qualitätssicherung
4. Weiterbildung
Jeder Fahrerlaubnisprüfer muss im Rahmen der Qualitätssicherungssysteme nach § 11 Absatz 1a und 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Die regelmäßige Weiterbildung kann in Form von Besprechungen, Unterricht, herkömmlicher oder computergestützter Vermittlung erfolgen und sie kann einzeln oder in der Gruppe vermittelt werden.
Hat ein Fahrerlaubnisprüfer innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten für eine Klasse keine Fahrprüfungen abgenommen, so hat er sich einer entsprechenden Wiederholungsprüfung zu unterziehen, bevor er in dieser Klasse weitere Fahrprüfungen abnehmen darf. Die Wiederholungsprüfung erfolgt im Rahmen der Weiterbildung unter den in dieser Nummer 4 genannten Anforderungen.