Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

KfSachvV

§ 17 Inkrafttreten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvV/17#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvV/17#abs-2 (2) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.

§ 16