Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

KfSachvV

§ 4 Prüfungstermine

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvV/4#abs-1 (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Prüfung und lädt die Bewerber.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvV/4#abs-2 (2) Bleibt ein Bewerber der Prüfung oder einzelnen Teilen der Prüfung fern oder unterbricht er sie ohne ausreichende Entschuldigung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvV/4#abs-3 (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Bewerbern, die bereits ihre Ausbildung nach § 1 ableisten oder abgeleistet haben, die Anwesenheit bei dem mündlichen Teil der Prüfung gestatten, ebenso den Ausbildungsleitern der Technischen Prüfstellen. Beauftragte der Anerkennungsbehörden können jederzeit der Prüfung beiwohnen.

§ 3 § 5