Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
KfSachvV§ 10 Bestehen der Prüfung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn
1.
der praktische Teil der Prüfung bestanden ist,
2.
im schriftlichen und mündlichen Teil die Einzelnote "ungenügend" nicht erteilt worden ist und
3.
die Leistungen in jedem der drei Fachgebiete mindestens mit der Gesamtnote "ausreichend" bewertet worden sind.