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§ 10 KfSachvV — Bestehen der Prüfung

Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn

1.
der praktische Teil der Prüfung bestanden ist,
2.
im schriftlichen und mündlichen Teil die Einzelnote "ungenügend" nicht erteilt worden ist und
3.
die Leistungen in jedem der drei Fachgebiete mindestens mit der Gesamtnote "ausreichend" bewertet worden sind.