Gesetze / Kraftfahrsachverständigengesetz

KfSachvG

§ 14 Staatliche Technische Prüfstellen

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Für die Länder, die staatliche Technische Prüfstellen eingerichtet haben oder künftig einrichten werden, gelten § 10 Abs. 1, Abs. 2 - ausgenommen Satz 2 und 3 -, Abs. 3 und Abs. 5, § 11 sowie die §§ 12 und 13 sinngemäß.

§ 13 § 15