Gesetze / Kraftfahrsachverständigengesetz
KfSachvG§ 12 Organisation der Technischen Prüfstelle
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/12#abs-1 (1) Der Leiter der Technischen Prüfstelle und sein Stellvertreter sowie der Leiter einer der Technischen Prüfstelle unmittelbar nachgeordneten Dienststelle und dessen Stellvertreter müssen Sachverständige im Sinne des § 1 sein. Sie bedürfen der Bestätigung der Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/12#abs-2 (2) Die mit der Unterhaltung einer Technischen Prüfstelle beauftragte Stelle hat für die Durchführung der Aufgaben der Technischen Prüfstelle eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 12 KfSachvG →
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