Gesetze / Kraftfahrsachverständigengesetz
KfSachvG§ 12 Organisation der Technischen Prüfstelle
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/12#abs-1 (1) Der Leiter der Technischen Prüfstelle und sein Stellvertreter sowie der Leiter einer der Technischen Prüfstelle unmittelbar nachgeordneten Dienststelle und dessen Stellvertreter müssen Sachverständige im Sinne des § 1 sein. Sie bedürfen der Bestätigung der Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/12#abs-2 (2) Die mit der Unterhaltung einer Technischen Prüfstelle beauftragte Stelle hat für die Durchführung der Aufgaben der Technischen Prüfstelle eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.