Gesetze / Landesrecht Sachsen / Kennzeichnungsverordnung
KennzVO§ 4 Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
Nationalparke und Biosphärenreservate werden von den Verwaltungen dieser Gebiete gekennzeichnet. Die Kennzeichnung von Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten und Naturdenkmalen ist von den zuständigen unteren Naturschutzbehörden vorzunehmen.