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§ 4 KennzVO (Sachsen) — Zuständigkeit

Kennzeichnungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nationalparke und Biosphärenreservate werden von den Verwaltungen dieser Gebiete gekennzeichnet. Die Kennzeichnung von Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten und Naturdenkmalen ist von den zuständigen unteren Naturschutzbehörden vorzunehmen.