Gesetze / Gesetz zu dem Abkommen vom 10. April 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen

KatHiLAbkPOLG

Art 2

Stand: 05.07.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KatHiLAbkPOLG/2#abs-1 (1) Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland bei Hilfeleistungen in der Republik Polen entstehen, trägt

1.
der Bund, soweit das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Hilfe zugesagt hat,
2.
das jeweilige Land, soweit das Innenministerium des Landes Hilfe zugesagt hat; landesrechtliche Bestimmungen über die Kostentragung innerhalb des Landes bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KatHiLAbkPOLG/2#abs-2 (2) Absatz 1 gilt für Artikel 3 Abs. 2 des Abkommens entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KatHiLAbkPOLG/2#abs-3 (3) Bei Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland in den Fällen des Artikels 9 Abs. 3 entstehen, richtet sich die Kostenträgerschaft danach, ob die jeweilige Hilfsmaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder eines Landes fällt.

Art 1 Art 3