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# Art 2 KatHiLAbkPOLG

Gesetz zu dem Abkommen vom 10. April 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen  
Stand: 05.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland bei Hilfeleistungen in der Republik Polen entstehen, trägt

- 1. der Bund, soweit das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Hilfe zugesagt hat,

- 2. das jeweilige Land, soweit das Innenministerium des Landes Hilfe zugesagt hat; landesrechtliche Bestimmungen über die Kostentragung innerhalb des Landes bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt für Artikel 3 Abs. 2 des Abkommens entsprechend.

(3) Bei Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland in den Fällen des Artikels 9 Abs. 3 entstehen, richtet sich die Kostenträgerschaft danach, ob die jeweilige Hilfsmaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder eines Landes fällt.

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Zitiervorschlag: Art 2 KatHiLAbkPOLG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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