Gesetze / Gesetz zu dem Vertrag vom 19. September 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen

KatHiLAbkCZEG

Art 3

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KatHiLAbkCZEG/3#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KatHiLAbkCZEG/3#abs-2 (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 17 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Art 2