Gesetze / Gesetz zu dem Vertrag vom 19. September 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen
KatHiLAbkCZEGArt 2
Stand: 05.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KatHiLAbkCZEG/2#abs-1 (1) Aufwendungen, die auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland bei Hilfeleistungen in der Tschechischen Republik entstehen, trägt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KatHiLAbkCZEG/2#abs-2 (2) Absatz 1 gilt für Artikel 3 Abs. 3 des Vertrags entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KatHiLAbkCZEG/2#abs-3 (3) Bei Aufwendungen, die auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland in den Fällen des Artikels 9 Abs. 2 bis 4 des Vertrags entstehen, richtet sich die Kostenträgerschaft danach, ob die jeweilige Hilfsmaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder eines Landes fällt.