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§ 10 KassenSichV — Anwendungsregelung für Wegstreckenzähler

Kassensicherungsverordnung

Stand: 01.02.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Wegstreckenzähler, die nach dem 30. Juni 2024 erstmalig in Verkehr gebracht wurden, gilt § 8 ab dem Tag des Inverkehrbringens.

(2) Für Wegstreckenzähler,

1.
die über eine digitale Schnittstelle verfügen, über die eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung angebunden werden kann und
2.
die nicht unter Absatz 1 fallen,

ist § 8 ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden.