Gesetze / Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden
KartKostV§ 5
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KartKostV/5#abs-1 (1) Mit dem Ablauf der in § 80 Abs. 8 des Gesetzes bestimmten Verjährungsfristen erlöschen die Ansprüche auf Zahlung der Gebühren sowie auf Erstattung der Auslagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KartKostV/5#abs-2 (2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KartKostV/5#abs-3 (3) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche oder elektronische Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Konkurs und durch Ermittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KartKostV/5#abs-4 (4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KartKostV/5#abs-5 (5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KartKostV/5#abs-6 (6) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.