Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kapazitätsverordnung
KapVO§ 17a
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapVO/17a#abs-1 (1) Die jährliche Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang Medizin der RWTH Aachen wird für den Studienabschnitt bis zum Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 14 Absatz 2 Nummer 4) wie folgt errechnet:
1. 16,22 Prozent des Quotienten, der sich aus der Zahl der im Vorjahr vollstationären tagesbelegten Betten des Klinikums und 365 ergibt,
2. 5,86 Prozent des Quotienten, der sich aus der Zahl der im Vorjahr teilstationären tagesbelegten Betten des Klinikums und 250 ergibt, und
3. 6,23 Prozent des Quotienten aus der Zahl der täglichen ambulanten Kontakte des Klinikums im Vorjahr und 250 mit Ausnahme der Kontakte im Rahmen von Behandlungen gemäß § 116 Satz 1 und § 116b Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung, jedoch nicht um mehr als 50 Prozent der Summe aus den Zahlen nach den Nummern 1 und 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapVO/17a#abs-2 (2) Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den Modellstudiengang Medizin der RWTH Aachen bis zum Beginn des Praktischen Jahres vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend.