Gesetze / Kapazitätsreserveverordnung
KapResV§ 32 Abrechnung zwischen Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkreisverantwortlichem
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/32?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Übertragungsnetzbetreiber rechnen Bilanzkreisunterspeisungen und Bilanzkreisüberspeisungen für die Fahrplanviertelstunden, in denen ein Abruf nach § 26 erfolgt ist, im Rahmen der Ausgleichsenergieabrechnung nach § 8 Absatz 2 der Stromnetzzugangsverordnung ab.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/32?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Preise für die Ausgleichsenergie, die nach Absatz 1 den Bilanzkreisverantwortlichen für Bilanzkreisunterspeisungen in Rechnung gestellt werden, betragen mindestens das Zweifache des im untertägigen Börsenhandel höchsten zulässigen Gebotspreises, wenn
Änderungsverlauf
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03.11.2025 Ausfertigung
§ 32 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2025 (BGBl. I Nr. 264)
BGBl. 2025 I Nr. 264
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