Gesetze / Kapazitätsreserveverordnung
KapResV§ 28 Funktionstest
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/28?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber führt für jede Kapazitätsreserveanlage einen Funktionstest durch, um zu überprüfen, ob die Kapazitätsreserveanlagen die Teilnahmevoraussetzungen nach § 9 erfüllen. Der Funktionstest umfasst insbesondere die Aktivierung und für eine Dauer von bis zu 12 Stunden den Abruf mit der vollständigen Reserveleistung. Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber kann im Rahmen des Funktionstests auch die Angaben des Anlagenbetreibers nach § 16 Nummer 7 überprüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/28?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber führt den Funktionstest einer Kapazitätsreserveanlage innerhalb der zwei Monate durch, die dem Beginn des jeweiligen Erbringungszeitraums unmittelbar vorausgehen. Er muss den Zeitpunkt des Funktionstests mit dem Betreiber der Anlage abstimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/28?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Erfüllt eine Kapazitätsreserveanlage die Teilnahmevoraussetzungen nach § 9 in einem Funktionstest nach Absatz 1 nicht, kann der Betreiber vom Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber die Wiederholung des Funktionstests verlangen. Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss die Wiederholung des Funktionstests unverzüglich nach Verlangen des Betreibers durchführen. Der Funktionstest kann mehrfach wiederholt werden. Der Anspruch des Betreibers auf Wiederholung erlischt sechs Monate nach dem Beginn des Erbringungszeitraums.
Änderungsverlauf
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03.11.2025 Ausfertigung
§ 28 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2025 (BGBl. I Nr. 264)
BGBl. 2025 I Nr. 264
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