Gesetze / Kapazitätsreserveverordnung
KapResV§ 25 Aktivierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Um sicherzustellen, dass die Anlagen zum notwendigen Zeitpunkt die vollständige Reserveleistung einspeisen können, müssen die Übertragungsnetzbetreiber die Kapazitätsreserveanlagen aktivieren, wenn:
Bei der Aktivierung haben die Übertragungsnetzbetreiber jeweils die Anfahrtszeit zu berücksichtigen. Strombörse im Sinne von Satz 1 ist die Strombörse, die im ersten Quartal des vorangegangenen Kalenderjahres das höchste Handelsvolumen für Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt aufgewiesen hat. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die Strombörse im Sinne von Satz 1 auf der gemeinsamen Internetplattform.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen im Regelfall alle Kapazitätsreserveanlagen aktivieren. Sie sind befugt, nur einen Teil der Anlagen zu aktivieren, wenn dies nach ihren Prognosen ausreicht, um eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu vermeiden oder zu beseitigen. Sie müssen diese Anlagen anhand technischer Eignung und ökonomischer Kriterien auswählen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/25?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Um die infolge der Aktivierung der Kapazitätsreserveanlagen eingespeisten Strommengen auszugleichen, sind die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt und verpflichtet, von den Betreibern der in den Strommärkten aktiven Anlagen zu verlangen, dass diese in vergleichbarem Umfang die Wirkleistungseinspeisung ihrer Anlagen anpassen. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen diese Anlagen anhand ihrer technischen Eignung und anhand ökonomischer Kriterien auswählen. § 13a Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 sind für die Strommengen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und den §§ 28 bis 30 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/25?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Maßnahmen, die nach § 13 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich sind, bleiben von Absatz 1 unberührt.
Änderungsverlauf
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03.11.2025 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2025 (BGBl. I Nr. 264)
BGBl. 2025 I Nr. 264
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.