Gesetze / Kapazitätsreserveverordnung
KapResV§ 19 Vergütung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Betreiber der Kapazitätsreserveanlagen erhalten im Erbringungszeitraum eine jährliche Vergütung in Höhe des Produkts aus Zuschlagswert und Gebotsmenge. Zusätzlich erhalten sie im Erbringungszeitraum die nach Absatz 4 zu erstattenden Kosten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Zuschlagswert für alle Kapazitätsreserveanlagen entspricht
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die jährliche Vergütung umfasst
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/19?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Gegen Nachweis gesondert zu erstatten sind
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/19?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Gesondert erstattungsfähig nach Absatz 4 Nummer 1 sind insbesondere Kosten für die für Anpassungen der Einspeisung von Wirkleistung oder Blindleistung oder für die Reduktion des Wirkleistungsbezugs benötigten Brennstoffe, Emissionszertifikate und sonstigen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, start- oder betriebsstundenabhängige Instandhaltungskosten sowie im Falle regelbarer Lasten Opportunitätskosten. Diese Kosten werden erstattet, wenn und soweit sie aufgrund einer Anforderung der Übertragungsnetzbetreibers entstanden sind. § 21 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/19?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Für die Abgrenzung der start- oder betriebsstundenabhängigen Instandhaltungskosten nach Absatz 4 Nummer 1 gegenüber den Kosten nach Absatz 3 können die Übertragungsnetzbetreiber eine Schlüsselung vorsehen. Als Schlüssel können die Anzahl der Starts und Betriebsstunden der Anlage für die jeweilige Art des Einsatzes im Verhältnis zur Gesamtanzahl der Starts und Betriebsstunden pro Vertragsjahr oder pro Erbringungszeitraum angesetzt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/19?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Nicht gesondert erstattungsfähig sind Personalkosten, start- und betriebsstundenunabhängige Instandhaltungskosten, Kosten für die Brennstofflagerungsinfrastruktur sowie Kosten für die Gastransportkapazität.
Änderungsverlauf
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03.11.2025 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2025 (BGBl. I Nr. 264)
BGBl. 2025 I Nr. 264
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