Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz KapMuG 2012 § 5 Unterbrechung des Verfahrens Bund3 Fassungen Historische Fassung — Stand 01.01.2024 bis 20.07.2024. Zur aktuellen Fassung → Mit der Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags im Klageregister wird das Verfahren unterbrochen.