Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
KapMuG 2012§ 3 Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/3#abs-1 (1) Das Prozessgericht verwirft den Musterverfahrensantrag durch unanfechtbaren Beschluss als unzulässig, soweit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/3#abs-2 (2) Einen zulässigen Musterverfahrensantrag macht das Prozessgericht im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) durch unanfechtbaren Beschluss öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält nur die folgenden Angaben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/3#abs-3 (3) Das Prozessgericht soll zulässige Musterverfahrensanträge binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags bekannt machen. Verzögerungen der Bekanntmachung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/3#abs-4 (4) Das Prozessgericht kann davon absehen, Musterverfahrensanträge im Klageregister öffentlich bekannt zu machen, wenn die Voraussetzungen zur Einleitung eines Musterverfahrens nach § 6 Absatz 1 Satz 1 bereits vorliegen.