Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
KapMuG 2012§ 2 Musterverfahrensantrag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/2#abs-1 (1) Durch Musterverfahrensantrag kann im ersten Rechtszug die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen (Feststellungsziele) begehrt werden. Der Musterverfahrensantrag kann vom Kläger und vom Beklagten gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/2#abs-2 (2) Der Musterverfahrensantrag ist bei dem Prozessgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/2#abs-3 (3) In dem Antrag sind die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Der Antragsteller muss darlegen, dass der Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren (Musterentscheid) Bedeutung über den einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zukommen kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/2#abs-4 (4) Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.