Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
KapMuG 2012§ 18 Genehmigung des Vergleichs
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/18#abs-1 (1) Das Gericht genehmigt den Vergleich durch unanfechtbaren Beschluss, wenn es ihn unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes des Musterverfahrens und des Ergebnisses der Anhörung der Beigeladenen als angemessene gütliche Beilegung der ausgesetzten Rechtsstreitigkeiten erachtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/18#abs-2 (2) Nach der Genehmigung kann der Vergleich nicht mehr widerrufen werden.