Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

KapMuG 2012

§ 18 Genehmigung des Vergleichs

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/18#abs-1 (1) Das Gericht genehmigt den Vergleich durch unanfechtbaren Beschluss, wenn es ihn unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes des Musterverfahrens und des Ergebnisses der Anhörung der Beigeladenen als angemessene gütliche Beilegung der ausgesetzten Rechtsstreitigkeiten erachtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/18#abs-2 (2) Nach der Genehmigung kann der Vergleich nicht mehr widerrufen werden.

§ 17 § 19