Gesetze / Kapitalausstattungs-Verordnung

KapAusstV

§ 17 Solvabilitätskapitalanforderung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapAusstV%202016/17#abs-1 (1) Für die Ermittlung der Solvabilitätskapitalanforderung gelten die §§ 9 bis 11, 14 und 16 entsprechend, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapAusstV%202016/17#abs-2 (2) Für Sterbekassen, deren jährliche Beiträge in den letzten drei Geschäftsjahren 500 000 Euro nicht überschritten haben, gelten § 9 Absatz 1 und § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 11 jeweils mit der Maßgabe, dass die Hälfte der dort genannten Prozentsätze anzusetzen ist.

§ 16 § 18