Gesetze / Kapitalausstattungs-Verordnung
KapAusstV§ 15 Mindestkapitalanforderung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapAusstV%202016/15#abs-1 (1) Die Mindestkapitalanforderung beträgt mindestens 3,7 Millionen Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapAusstV%202016/15#abs-2 (2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung um 25 Prozent.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapAusstV%202016/15#abs-3 (3) Die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Eigenmittel und zusätzliche Eigenmittel gemäß § 16 Absatz 2 werden nicht auf die Mindestkapitalanforderung angerechnet.
Änderungsverlauf
-
19.12.2018 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 6 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.