Gesetze / Kanalsteurertarifverordnung
KanalStTO 2010§ 1 Entgelte und Entgeltberechnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KanalStTO%202010/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal sind die in der Anlage aufgeführten Entgelte zu entrichten. Sie gelten jeweils für eine aus zwei Kanalsteurern bestehende Kanalsteurerrotte. Für Schiffe, die nur mit einem Kanalsteurer besetzt werden, werden die Entgelte nach den Nummern 1.1 und 1.2 der Anlage um 15 Prozent und die Entgelte nach den Nummern 2, 3 und 5 bis 10 der Anlage um 50 Prozent ermäßigt. Für Schiffe, die auf Grund ihrer Abmessungen auf den Fahrtstrecken zwischen Brunsbüttel und Rüsterbergen keiner Besetzung durch Kanalsteurer bedürfen, werden die Entgelte nach Nummer 1.1 der Anlage um 47 Prozent ermäßigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KanalStTO%202010/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Entgelte werden von demjenigen, der diese Leistung im eigenen oder fremden Namen veranlasst, erhoben. Entgeltschuldner ist auch der Eigentümer des Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KanalStTO%202010/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zahlungen sind in Euro zu leisten. Bruchteile eines Euro werden unter 0,50 Euro nach unten abgerundet und ab 0,50 Euro nach oben aufgerundet. Die Entgelte werden mit Rechnungserteilung fällig. Sie sind ab dem 15. Tag nach Fälligkeit nach den Vorschriften der §§ 288 und 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. § 286 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechend Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KanalStTO%202010/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Anspruch auf Zahlung der Kanalsteurerentgelte verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen finden die Vorschriften über die Verjährung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KanalStTO%202010/1?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für die Berechnung der Kanalsteurerentgelte ist für ein Seeschiff der Internationale Schiffsmessbrief (1969) und für Binnenschiffe der amtliche Eichschein vorzulegen. Können der Schiffsmessbrief oder der Eichschein nicht vorgelegt werden, wird
von einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bestimmten Sachverständigen oder der Schiffsvermessungsbehörde geschätzt. Die Kosten der Schätzung hat der zur Zahlung der Kanalsteurerentgelte Verpflichtete zu tragen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KanalStTO%202010/1?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Bei der Bemessung der Kanalsteurerentgelte werden als Bruttoraumzahl zugrunde gelegt:
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2023 I Nr. 387
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14.07.2023 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 189)
BGBl. 2023 I Nr. 189
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15.12.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (BGBl. I 2993)
BGBl. 2020 I S. 2993
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.