Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kampfmittelverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
KampfmittelVO NRW§ 2
Stand: 26.08.2026
Wer Kampfmittel entdeckt oder in Besitz hat, ist verpflichtet, dies unverzüglich der nächsten örtlichen Ordnungs- oder Polizeibehörde anzuzeigen.