Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kampfmittelverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
KampfmittelVO NRW§ 3
Stand: 01.06.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KampfmittelVO%20NRW/3#abs-1 (1) Suchen, Sammeln, Bearbeiten und sonstiges Behandeln von Kampfmitteln sowie deren Besitz ist nur den Stellen gestattet, die durch die Bezirksregierung mit der Beseitigung der Kampfmittel beauftragt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KampfmittelVO%20NRW/3#abs-2 (2) Von dem Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind
1. Bohrlochdetektionen im Rahmen von Spezialtiefbaumaßnahmen einschließlich der Öffnung von daraus resultierenden Verdachtsmomenten und
2. Baubegleitende Kampfmittelräumung in Bereichen, die vorab nicht mit anerkannten Detektionsverfahren ergebnisorientiert untersucht werden konnten,
durch Räumfirmen mit Berechtigung nach den §§ 7, 9, 19 und 20 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) in der jeweils geltenden Fassung. Diese Tätigkeiten dürfen jedoch ausschließlich auf Flächen durchgeführt werden, für die nach Einschätzung des staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienstes keine konkreten Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung vorliegen. Dabei ist ein Mindestabstand von 10 Metern zu Bereichen mit konkreten Belastungshinweisen einzuhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KampfmittelVO%20NRW/3#abs-3 (3) Vor der Öffnung eines Verdachtsmoments ist der Termin der Öffnung mit der örtlichen Ordnungsbehörde frühzeitig abzustimmen. Anzeigepflichten nach dem Sprengstoffgesetz bleiben hiervon unberührt. Werden Kampfmittel gefunden, ist die örtliche Ordnungsbehörde unverzüglich über den Fund zu unterrichten. Fundstellen sind durch die Räumfirma unverzüglich abzusperren.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 3 KampfmittelVO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 08.03.2012 – 6 K 1141/11
- OVG NRW, 11.08.2017 – 11 A 704/15Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 19.03.2015 – 6 K 7535/13Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.