Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kampfmittelverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen

KampfmittelVO NRW

§ 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KampfmittelVO%20NRW/1#abs-1 (1) Der Schutz der Bevölkerung vor Gefahren, die von Kampfmitteln ausgehen, ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr, die den örtlichen Ordnungsbehörden obliegt. Da der Umgang mit Kampfmitteln besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, unterhält das Land Nordrhein-Westfalen zur Unterstützung der örtlichen Ordnungsbehörden einen staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst bei den Bezirksregierungen Arnsberg und Düsseldorf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KampfmittelVO%20NRW/1#abs-2 (2) Kampfmittel im Sinne dieser Verordnung sind gewahrsamslos gewordene Gegenstände militärischer Herkunft aus der Zeit bis zum Ende des zweiten Weltkrieges und Teile solcher Gegenstände, die

1. Explosivstoffe enthalten oder aus Explosivstoffen bestehen (z. B. Patronen, Granaten, Bomben, Zünder, Minen, Spreng-, Treib- und Zündmittel; dazu gehören auch Raketen für militärische Anwendung einschließlich der Treibsätze),

2. Kampfstoffe, Nebelstoffe, Brandkampfstoffe und Reizstoffe enthalten.

§ 2