Gesetze / Kaffeesteuerverordnung

KaffeeStV

§ 10 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Verlust

Bund2 Fassungen

Ist Kaffee im Steuerlager unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.

§ 7 § 9