Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalwahlgeräteverordnung
KWahlGV§ 12 Schluss der Wahlhandlung
Stand: 01.08.2026
Der Wahlvorsteher hat nach Schließung der Wahlhandlung
das Stimmenzählgerät oder die Stimmenspeicher gegen jede weitere
Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig
gemacht werden kann, zu versiegeln.