Der Wahlvorsteher hat nach Schließung der Wahlhandlung
das Stimmenzählgerät oder die Stimmenspeicher gegen jede weitere
Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig
gemacht werden kann, zu versiegeln.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Der Wahlvorsteher hat nach Schließung der Wahlhandlung
das Stimmenzählgerät oder die Stimmenspeicher gegen jede weitere
Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig
gemacht werden kann, zu versiegeln.