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§ 12 KWahlGV (Brandenburg) — Schluss der Wahlhandlung

Kommunalwahlgeräteverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Wahlvorsteher hat nach Schließung der Wahlhandlung

das Stimmenzählgerät oder die Stimmenspeicher gegen jede weitere

Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig

gemacht werden kann, zu versiegeln.