Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KWK-Aufgabenübertragungsverordnung

KWK-AÜVO

§ 1 Aufgabenübertragung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWK-A%C3%9CVO/1#abs-1 (1) Der NRW.BANK wird die Abwicklung Bestandsgeschäft und Abrechnung des Finanzierungsinstruments und Führen des Fondskontos im Rahmen des Programms NRW/EU.KWK-Investitionskredit zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWK-A%C3%9CVO/1#abs-2 (2) Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.

§ 2