(1) Der NRW.BANK wird die Abwicklung Bestandsgeschäft und Abrechnung des Finanzierungsinstruments und Führen des Fondskontos im Rahmen des Programms NRW/EU.KWK-Investitionskredit zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen.
(2) Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.