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§ 1 KWK-AÜVO (Nordrhein-Westfalen) — Aufgabenübertragung

KWK-Aufgabenübertragungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der NRW.BANK wird die Abwicklung Bestandsgeschäft und Abrechnung des Finanzierungsinstruments und Führen des Fondskontos im Rahmen des Programms NRW/EU.KWK-Investitionskredit zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen.

(2) Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.