§ 18 Kreditunterlagen
Stand: 01.04.2026
Wird zitiert von 93
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Bielefeld, 09.07.2002 – 4 O 599/01
- BGH, 15.11.2001 – 1 StR 185/01Zitiert von 16
- OLG Stuttgart, 08.03.2006 – 14 U 18/05Zitiert von 1
- LG Arnsberg, 17.07.2013 – 6 KLs 1/13
- OLG Frankfurt am Main, 25.03.2011 – 19 U 173/10Zitiert von 1
- OLG Köln, 24.02.2011 – 8 U 29/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Würzburg, 19.11.2024 – 71 O 1717/23 Fin
- LG Flensburg, 22.12.2023 – 6 HKO 14/22, 6 HK O 14/22
- VG Düsseldorf, 13.11.2023 – 14 K 7549/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 KWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 1 500 000 Euro oder 10 Prozent seines Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offenlegen lässt. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen, wenn
Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Krediten an