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# Art 9 KWBG (Bayern) — Begründung des Beamtenverhältnisses

Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis nach Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 gewählt ist und wessen Wahl entweder als angenommen gilt oder wirksam angenommen wurde, wird mit dem Beginn der Amtszeit kommunaler Wahlbeamter oder kommunale Wahlbeamtin; eine Annahme der Wahl in elektronischer Form ist nicht möglich. Eine Ernennung entfällt.

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Zitiervorschlag: Art 9 KWBG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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